Die beiden Papiere im Vergleich
Die Verwechslung ist so verbreitet, dass sie sich zählen lässt: Nach dem Google Keyword-Planer suchen im Monat rund 880 Menschen nach „Freistellungsbescheinigung 13b" und rund 320 nach „Freistellungsbescheinigung 48b". Etwa dreimal so viele suchen also nach Papier, das unter diesem Namen gar nicht existiert.
| Freistellungsbescheinigung § 48b EStG | USt 1 TG (§ 13b UStG) | |
|---|---|---|
| Steuerart | Einkommensteuer | Umsatzsteuer |
| Wird ausgestellt für | den Auftragnehmer | den Auftraggeber |
| Du legst sie vor | deinem Auftraggeber | deinem Nachunternehmer |
| Sie verhindert | den Abzug von 15 % | dass du Umsatzsteuer ausweist |
| Gültigkeit | längstens 3 Jahre | längstens 3 Jahre |
Die Richtung ist der ganze Unterschied. Die eine geht nach oben zum Auftraggeber, die andere nach unten zum Nachunternehmer. Wer beide Rollen hat, und das sind die meisten Baubetriebe, braucht auch beide Papiere.
Was ist die Bauabzugsteuer?
Wer eine Bauleistung an ein Unternehmen erbringt, bekommt nicht immer den vollen Rechnungsbetrag. Das Gesetz verpflichtet den Auftraggeber zum Einbehalt:
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG
Zwei Punkte, die in der Praxis für Ärger sorgen. Erstens werden die 15 Prozent vom Bruttobetrag gerechnet, also einschließlich Umsatzsteuer. Zweitens ist das Geld nicht verloren: Der Betrag wird auf deine Steuerschuld angerechnet (§ 48c EStG). Er fehlt nur erst einmal auf dem Konto, und das oft über Monate.
Der Auftraggeber muss den Betrag bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt anmelden und abführen (§ 48a Abs. 1 EStG).
Wann nichts einbehalten wird
Auch ohne Bescheinigung gibt es zwei Freigrenzen (§ 48 Abs. 2 EStG):
- Zahlt dir ein Auftraggeber im laufenden Jahr voraussichtlich unter 5.000 Euro, behält er nichts ein.
- Führt dein Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze aus, liegt seine Grenze bei 15.000 Euro.
Wichtig: Beide Grenzen gelten je Auftraggeber, nicht für deinen Gesamtumsatz. Wer für fünf Kunden je 4.000 Euro baut, liegt bei jedem einzelnen darunter.
Welche Bauleistungen sind betroffen?
Gemeint sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das ist weiter, als die meisten denken, und umfasst auch Einbauten, die fest mit dem Gebäude verbunden werden.
Der Maßstab, an dem sich im Zweifel alles entscheidet: Die Leistung muss in die Substanz des Bauwerks eingreifen. Wer daran denkt, kommt bei den meisten Grenzfällen selbst auf die richtige Antwort.
Keine Bauleistung sind danach unter anderem:
- reine Planungs- und Überwachungsleistungen, etwa von Architekten, Statikern oder Bauingenieuren
- reine Materiallieferungen ohne Einbau. Kommt der Einbau dazu, ist es eine Bauleistung
- das bloße Überlassen von Geräten und Gerüsten ohne Bedienpersonal
- Gebäudereinigung
⚠️ Der Bauleistungsbegriff des § 13b UStG läuft weitgehend parallel, ist aber nicht deckungsgleich. Die Gebäudereinigung etwa ist keine Bauleistung im Sinne der Bauabzugsteuer, hat bei der Umsatzsteuer aber eine eigene Regelung. Im Zweifel lohnt der Blick auf beide Vorschriften getrennt, sie bestehen nebeneinander.
Was ist die USt 1 TG?
Die USt 1 TG ist der Vordruck, den die meisten „Freistellungsbescheinigung 13b" nennen. Sie bescheinigt, dass ein Unternehmen nachhaltig Bauleistungen erbringt. Maßstab dafür ist, dass mindestens 10 Prozent des Weltumsatzes aus Bauleistungen stammen (Abschnitt 13b.3 Abs. 2 UStAE).
Was sie bewirkt: Legt dein Auftraggeber dir diese Bescheinigung vor, schuldet er die Umsatzsteuer, nicht du. Du schreibst deine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Und hier liegt der Denkfehler, der am meisten kostet: Die USt 1 TG befreit dich von gar nichts. Sie ist keine Freistellung, sondern eine Einordnung. Der Name „Freistellungsbescheinigung" führt in die Irre.
Wie beantrage ich die Freistellungsbescheinigung?
Die Bescheinigung nach § 48b EStG beantragst du bei deinem Finanzamt, formlos oder mit dem Vordruck. Sie wird erteilt, wenn keine Gefährdung des Steueranspruchs besteht. In der Regel heißt das: deine Erklärungen und Zahlungen laufen.
Du kannst sie in zwei Fassungen bekommen: auftragsbezogen für ein einzelnes Projekt oder allgemein für alle Auftraggeber. Die allgemeine Fassung deckt alle Auftraggeber ab, die auftragsbezogene nur das eine Projekt.
Die USt 1 TG stellt das Finanzamt aus, wenn es dich als Bauleister führt. Kommt sie nicht von allein, fragst du danach.
Wie prüfe ich die Bescheinigung meines Nachunternehmers?
Das ist keine Höflichkeit, sondern deine eigene Absicherung. Behältst du zu Unrecht nichts ein, haftest du für den Betrag (§ 48a Abs. 3 EStG).
Das Bundeszentralamt für Steuern bietet dafür eine elektronische Abfrage an. Du brauchst die Sicherheitsnummer und die Steuernummer von der Bescheinigung. Prüfen solltest du bei jeder Zahlung, nicht einmal zu Projektbeginn: Eine Bescheinigung kann widerrufen werden, und dann wirkt sie ab dem Widerruf nicht mehr.
Wie lange ist sie gültig?
Längstens drei Jahre (§ 48b Abs. 2 EStG). In der Praxis stellen Finanzämter kürzere Zeiträume aus, gerade bei jungen Betrieben.
Leg dir eine Erinnerung zwei Monate vor Ablauf. Läuft die Bescheinigung unbemerkt aus, behält dein Auftraggeber beim nächsten Mal 15 Prozent ein, und niemand ruft dich vorher an.
Der häufigste Irrtum
„Ich habe doch eine Freistellungsbescheinigung." Dieser Satz führt in die Irre, weil er offen lässt, welches der beiden Papiere gemeint ist. Wenn dein Auftraggeber nach einer Bescheinigung fragt, hilft eine Rückfrage mehr als jedes Formular:
- Fragt er, damit er nichts einbehalten muss? Dann will er deine 48b.
- Fragt er, weil er die Umsatzsteuer schulden soll? Dann geht es um seine eigene USt 1 TG, die er dir vorlegen müsste.
Zwei Papiere, zwei Richtungen, zwei Steuerarten. Wer das einmal sortiert hat, verwechselt es nie wieder.
Allgemeine Information zum Stand oben. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, denn die hängt von deinem Betrieb ab. Genau dafür sind wir da.
Quellen und Stand
- § 48 EStG (Steuerabzug bei Bauleistungen, 15 Prozent)
- § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (Begriff der Bauleistung)
- § 48 Abs. 2 EStG (Freigrenzen 5.000 und 15.000 Euro)
- § 48a Abs. 1 und 3 EStG (Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats, Haftung)
- § 48b Abs. 2 EStG (Freistellungsbescheinigung, längstens drei Jahre)
- § 48c EStG (Anrechnung des einbehaltenen Betrags)
- § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG (Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen)
- Abschnitt 13b.3 Abs. 2 UStAE (10 Prozent des Weltumsatzes)
- Suchvolumen: Google Keyword-Planer, Deutschland, September 2025 bis August 2026
Veröffentlicht am 17. September 2026, zuletzt geprüft am 30. September 2026.